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Schulrechts-Lexikon

Krankheit

Im Krankheitsfall ist die Schule unverzüglich zu informieren. In der Regel sollte dies schriftlich erfolgen – eure Schule kann hierfür jedoch andere Regelungen getroffen haben. Üblich ist zum Beispiel ein Anruf im Sekretariat der Schule. Wichtig zu wissen ist, dass die Krankheit selbst eure Lehrer*innen nichts angeht. Die Information, dass ihr krank seid, muss ihnen ausreichen. Im Zweifelsfall kann die Schule ein ärztliches oder sogar amtsärztliches Attest verlangen.

Krankheit ist jedoch nicht der einzige Grund aus dem ihr kurzfristig der Schule fernbleiben könnt. Im Falle eines Unfalls, eines Todesfalls in der Familie oder extremer Wetterverhältnisse (inklusive des Ausfalls des öffentlichen Nahverkehrs) könnt ihr euch ebenfalls bei der Schule für einen Tag oder einen Teil des Schultages „spontan“ abmelden. Auch in diesem Falle hat eine unverzügliche (schriftliche) Meldung zu erfolgen, sobald absehbar ist, dass ihr nicht zur Schule erscheinen werdet. 

Sollte bereits lange im Voraus absehbar sein, dass ihr an einem bestimmten Tag nicht zur Schule gehen könnt (z. B. wegen einer Hochzeit) benötigt ihr eine Beurlaubung.

Mehr zum Thema…

Schulrechts-Lexikon: Beurlaubung

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