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Schulrechts-Lexikon

Abizeitung

Ihr dürft periodisch erscheinende Schülerzeitungen herausgeben und auf dem Schulgelände verbreiten. Dafür braucht ihr keine Genehmigung. Da, wie im § 45 SchulG beschrieben, freie Meinungsäußerung besteht, darf diese Zeitung nicht von der Schulleitung zensiert werden. Dies gilt jedoch explizit nicht für einmalig erscheinende Zeitungen wie z. B. Abi- oder Abschlusszeitungen.

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