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Schulrechts-Lexikon

Interessensvertretung

Wir alle haben unsere eigenen Meinungen zu (politischen) Themen, die vielleicht nicht immer mit der Meinung der anderen Schüler*innen in der SV übereinstimmen, und während dies erstmal unproblematisch (und für eine plurale und demokratische Gesellschaft wichtig) ist, gilt es im Hinterkopf zu behalten, dass das höchste beschlussfassende Gremium eurer SV der Schüler*innenrat bzw. die Schüler*innenvollversammlung ist: Die Beschlüsse des Schüler*innenrates bzw. der SVV sind immer* bindend für die Arbeit der SV. Konkret bedeutet das, dass du in deiner Rolle als gewähltes SV-Mitglied nichts tun solltest, wogegen der Schüler*innenrat gestimmt hat. Wenn der Schüler*innenrat beschließt, dass ihr im Dezember keine Schokoladenweihnachtsmänner mehr verkaufen dürft, müsst ihr euch daran halten. Nur so ist gewährleistet, dass der demokratische Prozess respektiert und die Interessen aller Schüler*innen eurer Schule und nicht nur die Meinung einiger weniger vertreten werden.

[*In den offiziellen Mitwirkungsgremien der Schule sind alle Mitglieder (also auch die Schüler*innenvertreter*innen) bei der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden (vgl. §62 Punkt 5, Schulgesetz NRW). Sie sind also „nur“ ihrem Gewissem verpflichtet – der Schüler*innenrat kann ihnen nicht vorschreiben, wie sie abstimmen. Ob Schüler*innen eine*n Vertreter*in wiederwählen, wenn diese*r in der Schulkonferenz ständig gegen die Interessen der Schüler*innenschaft abstimmt, ist allerdings zu Recht fraglich.]

Quelle

keine

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