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Meinungsfreiheit

Schulrechts-Lexikon

Meinungsfreiheit

Jede*r Schüler*in hat das Recht, ihre bzw. seine Meinung frei zu äußern. Meinungsäußerungen von Lehrkräften müssen als solche gekennzeichnet und dürfen nicht Bewertungsgrundlage z. B. einer Klausur sein. Kein*e Schüler*in darf wegen seiner oder ihrer Meinungsäußerung von Lehrer*innen benachteiligt werden. Die Lehrkraft darf euch mit ihrer Meinung nicht „überwältigen“ (siehe auch: Beutelsbacher Konsens) und diese als einzige Wahrheit darstellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Lehrkräfte alle politischen Positionen als gleichwertig behandeln müssen. Im Gegenteil: Als Beamte oder Angestellte des Staates vertreten sie den Staat und sein Grundgesetz. Da sich dieses klar zu unveräußerlichen Menschenrechten bekennt, kann im Rahmen der politischen Neutralität von einer Lehrkraft zum Beispiel nicht verlangt werden, menschenfeindliche Positionen (also z. B. Rassismus & Sexismus) gleichberechtigt im Unterricht darzustellen. Oder kurz gefasst: Wenn eine Lehrkraft im Unterricht gegen Rassismus Stellung bezieht, ist sie deswegen nicht gezwungen, auch eine Position für Rassismus darzustellen.

Persönlichkeitsrechte anderer Personen dürfen bei der Äußerung eurer Meinung natürlich nicht verletzt werden – wer sich nach der Beleidigung einer anderen Person auf die Meinungsfreiheit beruft, ist (in der Regel) im Unrecht.

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