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Mitbestimmung im Unterricht

Schulrechts-Lexikon

Mitbestimmung im Unterricht

Schüler*innen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben dem Recht auf Unterricht (§ 1 SchulG) haben die Schüler*innen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden (§ 42 Abs. 2 SchulG), also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird. Die Intensität der Mitbestimmung bemisst sich am Alter der Schüler*innen.

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