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Widerspruch

Schulrechts-Lexikon

Widerspruch

Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können sowohl Eltern als auch volljährige Schüler*innen Widerspruch einlegen. Als Verwaltungsakte werden im Jurist*innendeutsch Entscheidungen bezeichnet, die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare Konsequenzen für die Betroffenen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt, auch bei Widerspruch gegen ein bestimmte Note, einen Monat, wenn eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, muss er an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet werden, die erneut darüber entscheidet. Sollte diese den Widerspruch ebenfalls ablehnen, ist es sogar möglich, vor Gericht zu klagen. Die Schule darf einen Widerspruch also nicht ohne Weiteres von sich aus zurückweisen.

Die wichtigsten schulischen Verwaltungsakte sind:

  • Aufnahme von Schülern in die Schule
  • Beurlaubung und Befreiung
  • Ordnungsmaßnahmen nach §53 Absatz 3 SchulG.
  • Nachprüfung
  • Versetzung, Nichtversetzung, Vorversetzung
  • Beschlüsse zur Wiederholung bzw. zum Rücktritt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13
  • Nichtzulassung zur Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 13.2
  • Zuerkennung eines Abschlusses
  • Zulassung zum Abitur/zur Abschlussprüfung
  • Entlassung aus der Schule
  • Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung nach einem halben Jahr
  • Überweisung an eine andere Schule oder in eine andere Schulform

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