SV-Erlass: Das Grundgesetz der SV
– verständlich erklärt

Der SV-Erlass ist so etwas wie das Grundgesetz für Schüler*innenvertretungen. Er wurde vom Schulministerium NRW verfasst und gilt für alle Schulen in NRW. In dem zweiseitigen Text steht, was die Aufgaben der Schüler*innenvertretung sind und welche Rechte sie haben. Der ganze Text ist aber manchmal ein bisschen kompliziert: Deswegen haben wir für euch alle Punkte kurz zusammengefasst. Damit ihr unsere Zusammenfassung auch mit dem „echten“ Text vergleichen könnt, haben wir diesen ebenfalls beigefügt.

1. Grundsätze

1.1 Die SV vertritt die Interessen und die Rechte aller Schülerinnen und Schüler auf eurer Schule. Außerdem soll sie dabei helfen, die Schule zu einem Ort zu machen, an dem sich alle Personen wohlfühlen und gemeinsam lernen können.

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1.1 Die SV vertritt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule die Rechte der Schülerinnen und Schüler, fördert und nimmt deren Interessen wahr und wirkt dadurch bei der Gestaltung des schulischen Lebens mit. Sie ist unbeschadet der besonderen Aufgaben ihrer Organe Sache aller Schülerinnen und Schüler, die durch sie bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule mitwirken.

1.2. Die SV soll Schüler*innen dabei helfen, ihre Meinungen zu vertreten und über verschiedene Fragen selbstständig nachzudenken. Außerdem soll die SV es schaffen, dass alle Schüler*innen ihre Rechte und Pflichten in der Schule und in der Gesellschaft wahrnehmen können.

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1.2 Der Wirkungsbereich der SV ergibt sich aus dem Auftrag der Schule. Zu diesem gehört neben der Vermittlung von Fachwissen auch, Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben zu befähigen. Seine Verwirklichung erfordert bei Anerkennung unterschiedlicher Interessen partnerschaftliches Zusammenwirken sowie die Bereitschaft, durch offene und faire Diskussion und sachliche Argumentation in Konfliktfällen nach gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

1.3. Lehrer*innen und Eltern sollen die SV bei ihrer Arbeit unterstützen, aber nur wenn die SV das auch möchte.

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1.3 Ebenso wie die Mitwirkung der Lehrkräfte und der Eltern ist auch die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der SV unverzichtbarer Bestandteil bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Deshalb sollen Lehrkräfte, Eltern und Schulaufsichtsbehörden sie bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

1.4. Schon an der Grundschule sollen Schüler*innen so eigenständig wie möglich in der SV arbeiten­. Je älter sie werden, desto mehr sollte man ihnen zutrauen.

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1.4 Art und Umfang der Mitwirkung sowie der Grad der Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben hängen von der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler ab. Schülerinnen und Schüler der Grundschule sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der SV dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstverantwortung und Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert werden.

1.5 Die Schwerpunkt der Arbeit der SV ist eure Schule. Ihr könnt euch aber auch mit anderen Schüler*innenvertretungen zusammenschließen.

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1.5 Der Schwerpunkt der Arbeit der SV liegt bei der einzelnen Schule. Die Arbeit in örtlichen und überörtlichen Zusammenschlüssen der SV ergänzt die Arbeit an der einzelnen Schule.

1.6 Als SV müsst ihr euch an die in der Schule geltenden Regeln halten.

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1.6 Die SV ist Teil der Schule und unterliegt damit den für die Schule geltenden Vorschriften.

1.7 Als SV dürft ihr euch zu politischen Fragen äußern, wenn sie die Schule oder die Schüler*innen betreffen. Also zum Beispiel zur Frage, ob man eine lange oder eine kurze Pause haben möchte oder ob man für die Bücher in der Schule Geld bezahlen sollte. Dabei darf sie sich aber nicht für oder gegen politische Parteien wie z. B. die CDU oder die SPD aussprechen.

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1.7 Die SV kann im Rahmen des Auftrags der Schule schulpolitische, d.h. solche Belange wahrnehmen, die die Schülerinnen und Schüler in ihrer durch den Besuch einer Schule und die Ausbildung gekennzeichneten spezifischen Situation unter Berücksichtigung des bildungspolitischen Gesamtzusammenhangs betreffen. Dies beinhaltet jedoch nicht das Recht, sich beispielsweise zugunsten oder zuungunsten einer politischen Partei oder deren Vertretungen auszusprechen. Ein allgemeines politisches Mandat steht Schülervertreterinnen, Schülervertretern und Schülervertretungen nicht zu.

1.8 Die SV ist immer demokratisch aufgebaut. Alle Ämter, zum Beispiel das Amt des oder der Schüler*innensprecher*in, werden gewählt. Niemand außer den Schüler*innen darf der SV vorschreiben, wie sie zu arbeiten hat.

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1.8 Die Vertreterinnen und Vertreter der SV sind in ihren Entscheidungen frei, jedoch der Schülerschaft verantwortlich. Bei der Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen sind sie bei Wahlen und Abstimmungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen sind sie verpflichtet, Mehrheitsbeschlüsse auszuführen.

1.9 Die SV muss alle Schüler*innen der Schule über ihre Arbeit informieren können. Dazu muss die Schulleitung ihr ein Mitteilungsbrett zur Verfügung stellen.

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1.9 Die Vertreterinnen und Vertreter der SV sind verpflichtet, ihren Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten und sie über Beschlüsse der Mitwirkungsorgane zu informieren, sofern diese nicht vertraulich sind. Der SV ist für ihre Bekanntmachungen ein „schwarzes Brett“ zur Verfügung zu stellen.

1.10 Die SV kann sich darauf einigen, sich an andere Regeln zu halten als die Regeln, die im SV-Erlass stehen. Das macht sie, indem sie über eine Satzung abstimmt. In einer Satzung kann zum Beispiel stehen, dass zwei Schüler*innensprecher*innen gewählt werden sollen und dass eine ein Mädchen und der andere ein Junge sein muss.

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1.10 Die SV kann sich im Rahmen der geltenden Bestimmungen eine Satzung geben, in der Regelungen über Einzelheiten von Aufgaben und der Arbeit der SV an der jeweiligen Schule getroffen werden. Die Satzung bedarf keiner Genehmigung.

1.11 Auch außerhalb der Schule können Schüler*innen so viele Gruppen bilden, wie sie möchten – zum Beispiel um über politische Themen zu sprechen. Bei diesen Gruppen handelt es sich dann jedoch nicht um die Schüler*innenvertretung.

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1.11 Das Recht der Schülerinnen und Schüler, außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten, bleibt unberührt. Solche Vereinigungen, die beispielsweise politischen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen, gesellschaftlichen oder fachlichen Zielen dienen können, sind keine Schülervertretungen im Sinne dieses Erlasses.
2. Aufgaben der SV

2.1 Im Schulgesetz steht, wo die SV überall mitbestimmen darf – zum Beispiel auf der Schulkonferenz. 

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2.1 Im Rahmen des Schulgesetzes wirkt die SV durch ihre Organe an Entscheidungen der Schule mit.

2.2 Die SV darf bei vielen wichtigen Entscheidungen in der Schule mitbestimmen. Auch außerhalb von Konferenzen hat die SV verschiedene Aufgaben und Möglichkeiten: Sie kann z. B. Gesprächsrunden zu politischen Fragen bilden oder Diskussionen mit Politiker*innen veranstalten. Sie muss sich für Schüler*innen einsetzen, die an der Schule nicht zufrieden sind, oder die Streit mit Lehrer*innen oder anderen Schüler*innen haben. Die SV kann auch im Namen aller Schüler*innen ihre Meinung verbreiten.

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2.2 Außer der Mitwirkung am Entscheidungsverfahren und der Teilnahme an Konferenzen gehört zur Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule insbesondere:

2.2.1 Die Förderung von fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler. Hierzu gehören insbesondere:

…Arbeitskreise über selbstgewählte Themen einschließlich solcher über politische Fragen,

…Forumsgespräche und Vortragsveranstaltungen, bei denen Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Richtungen die Möglichkeit zur Diskussion eines bestimmten Themas gegeben wird,

…Arbeitsgemeinschaften, Fach- und Neigungsgruppen.

2.2.2 Das Recht, Probleme des schulischen Lebens sowie Beschwerden allgemeiner Art aufzugreifen, sie mit den am Schulleben Beteiligten zu diskutieren und sie über die Schule den Schulaufsichtsbehörden vorzutragen.

2.2.3 Das Recht, im Einzelfall eine Schülerin oder einen Schüler ihrer Schule auf deren oder dessen Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gegenüber Schulleitung und Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen zu beraten und zu unterstützen.

2.2.4 Das Recht zur Abgabe von Erklärungen an die Öffentlichkeit im Rahmen des schulpolitischen Mandats. Derartige Erklärungen können nur abgegeben werden, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrats vorliegt.

3. Verschiedene Teile der SV

3.1 Es gibt viele verschiedene Teile der SV, wie z. B. die Klassensprecher*innen oder den Schüler*innenrat. Wer alles zur SV gehört, haben wir auf einer anderen Seite zusammengefasst: „Wie ist eine SV aufgebaut?“.

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3.1 Die Belange der Schülerinnen und Schüler werden vertreten in Klasse, Jahrgangsstufe, Kurs, Schülerrat und Schülerversammlung sowie durch die Schülervertreterinnen und Schülervertreter (Klassensprecherin oder Klassensprecher, Jahrgangsstufensprecherin oder Jahrgangsstufensprecher, weitere Vertreterinnen und Vertreter der Jahrgangsstufe im Sinne von § 74 Abs. 3 SchulG (BASS 1-1), Schülersprecherin oder Schülersprecher).

3.2 Schüler*innen sollen Vorschläge machen und Kritik am Unterricht von Lehrer*innen üben. Wenn sie mit dem Unterricht nicht zufrieden sind, sollen sie mit der*dem Lehrer*in darüber reden.

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3.2 Klasse/Kurs/Jahrgangsstufe

Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Dazu gehört auch, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Anregungen, Vorschläge und Wünsche, die den Unterricht und das Schulleben betreffen, und ihre Einwände, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen, mit Lehrkräften besprechen.

3.3 Klassensprecher*innen werden von der Klasse demokratisch gewählt. Sie sollen die Interessen eurer Klasse vertreten. Die Klassensprecher*innen nehmen außerdem an den SV-Sitzungen teil.

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3.3 Klassensprecherin oder Klassensprecher

3.3.1 Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher vertritt die Interessen der Klasse. Sie oder er führt die Beschlüsse der Klasse aus. Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher informiert die Klasse über wichtige Angelegenheiten der SV und solche, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er bereitet die SV-Stunde vor und leitet sie.

3.3.2 In Kursen wählen Schülerinnen und Schüler eine Kurssprecherin oder einen Kurssprecher.

3.3.3 Soweit der Klassenverband nicht besteht, tritt an die Stelle der Klasse die Jahrgangsstufe und an die Stelle der Klassensprecherin oder des Klassensprechers die Jahrgangsstufensprecherin oder der Jahrgangsstufensprecher.

3.4 Im Schüler*innenrat kommen alle Klassensprecher*innen und Stufensprecher*innen zusammen. Hier kann die SV Beschlüsse fassen und außerdem verschiedene Ämter wählen, z. B. das Amt des oder der Schüler*innensprecher*in. Der Schüler*innenrat darf sich während der Unterrichtszeit treffen. Es muss ein Protokoll geführt werden, das ihr später auch der Schulleitung zeigt. Das bedeutet, dass mindestens eine Person alles aufschreiben muss, was im Schüler*innenrat besprochen wurde. Die Schulleitung soll sich mindesten einmal im Monat mit der SV treffen, um über die Wünsche und Forderungen der SV zu sprechen.

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3.4 Schülerrat

3.4.1 Der Schülerrat ist für alle Fragen der SV zuständig, die über den Bereich der einzelnen Klasse oder Jahrgangsstufe hinausgehen.

3.4.2 Der Schülerrat setzt sich aus den in § 74 Abs. 3 SchulG genannten Personen zusammen.

3.4.3 Der Schülerrat kann aus seiner Mitte für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese beraten über die ihnen vom Schülerrat zugewiesenen Aufgaben und bereiten Beschlüsse des Schülerrats vor.

3.4.4 Für die gymnasiale Oberstufe kann der Schülerrat einen Oberstufenausschuss bilden, dem die Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher der Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe angehören. Er berät den Schülerrat in allen Angelegenheiten der Oberstufe.

3.4.5 Neben der Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien der Schule nach dem Schulgesetz berät und beschließt der Schülerrat insbesondere über:

… die Satzung der SV,

…Mitwirkung in Zusammenschlüssen von Schülervertretungen,

… Wahl von Delegierten.

3.4.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft

…erörtert einmal im Monat mit dem Schülerrat in Anwesenheit der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers schulische Fragen,

…gibt dem Schülerrat alle Gesetze, Erlasse und Verfügungen, die für die Schülerinnen und Schüler von Bedeutung sind, möglichst durch Zuleitung einer Kopie der Vorschriften bekannt.

3.4.7 Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat informiert die Schulleiterin oder den Schulleiter rechtzeitig vor jeder Sitzung über Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung. Er teilt der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Beschlüsse des Schülerrats schriftlich mit.

3.5 Der oder die Schüler*innensprecher*in leitet die SV-Sitzungen und sorgt dafür, dass die Wünsche und Anliegen von den Schüler*innen umgesetzt werden. Diese Person kann entweder von allen Schüler*innen einer Schule auf der sogenannten Schülerversammlung gewählt werden oder er/sie wird vom Schüler*innenrat gewählt. Der/die Schüler*innensprecher*in arbeitet im Team mit seinen oder ihren Stellvertreter*innen zusammen. Von diesen Stellvertreter*innen darf es 3 Stück geben.

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3.5 Schülersprecherin oder Schülersprecher

3.5.1 Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Schülerrats und Sprecherin oder Sprecher der SV. Sie oder er beruft den Schülerrat ein, leitet die Sitzungen und führt die Beschlüsse des Schülerrats aus. Sie oder er ist dem Schülerrat gegenüber verantwortlich.

3.5.2 Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt. Auf Antrag von 20 v.H. der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler können die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Schülerinnen und Schülern ab Klasse 5 gewählt werden. In diesem Falle können sie sowohl aus der Mitte des Schülerrats als auch aus der gesamten Schülerschaft ab Klasse 5 gewählt werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.

Wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher nicht aus den Mitgliedern des Schülerrats, sondern aus der Mitte der gesamten Schülerschaft ab Klasse 5 gewählt, so wird sie oder er durch diese Wahl stimmberechtigtes Mitglied des Schülerrats; ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn für sie dadurch kein Unterricht ausfällt.

3.5.3 An einer Schule können bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers gewählt werden. Sie sollen sie oder ihn bei den Aufgaben unterstützen und vertreten sie oder ihn im Falle ihrer oder seiner Verhinderung in festzulegender Reihenfolge.

3.6 Bei der Schüler*innenversammlung treffen sich alle Schüler*innen der Schule in einem großen Raum. Hier können sie gemeinsam Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen. Die SV kann zudem beschließen, dass nur bestimmte Lehrer*innen an der Versammlung teilnehmen dürfen. Wenn es an einer Schule keinen Raum gibt, der groß genug ist, können auch mehrere kleine Versammlungen nacheinander abgehalten werden. Eine Schüler*innenversammlung darf mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

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3.6 Schülerversammlung

3.6.1 Die Schülerversammlung besteht aus den Schülerinnen und Schülern einer Schule ab Klasse 5. Sie kann zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten.

3.6.2 Schülerversammlungen können auch als Teilversammlungen durchgeführt werden, wenn aus organisatorischen Gründen eine Schülerversammlung der gesamten Schule nicht durchgeführt werden kann oder wenn die zu beratenden Angelegenheiten nur bestimmte Klassen oder Jahrgangsstufen betreffen. Im letzteren Fall trifft die Entscheidung hierüber der Schülerrat.

3.6.3 Die Schülerversammlung hat das Recht, sich von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft über wichtige schulische Angelegenheiten unterrichten zu lassen und darüber zu beraten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrkraft haben das Recht, an der Schülerversammlung teilzunehmen; die Schülerversammlung kann im Einzelfall das Teilnahmerecht auf die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer beschränken. Ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

4. Verbindungslehrer*innen

4.1 – 4.6 Die Verbindungslehrer*innen (auch SV-Lehrer*innen oder Vertrauenslehrer*innen) werden vom Schüler*innenrat für ein Jahr gewählt. Sie dürfen, wenn die SV es will, an den SV-Sitzungen teilnehmen. Sie sollen die SV bei ihrer Arbeit unterstützen. Sie dürfen aber über die Beschlüsse der SV nicht mit abstimmen. Als Verbindungslehrer*innen dürfen keine Referendare gewählt werden. Wie viele Verbindungslehrer*innen gewählt werden, hängt davon ab, wie groß die Schule ist. Für 500 Schüler*innen kann ein*e Verbindungslehrer*in gewählt werden.

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4.1 Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer unterstützt die Schülervertretung bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben. Sie oder er kann an den Schülerversammlungen und auf Einladung des Schülerrats an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4.2 Der Schülerrat wählt an Schulen bis zu 500 Schülerinnen und Schülern eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer. Er kann an Schulen bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern zwei Verbindungslehrerinnen und/oder Verbindungslehrer, an Schulen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer wählen. Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer müssen hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätig sein.

4.3 Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer wird für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers während des Schuljahres ist mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrats zulässig.

4.4 Werden mehrere Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer gewählt, so können sie im Einvernehmen mit dem Schülerrat die Aufgabenteilung regeln.

4.5 Der gewählten Lehrkraft steht es frei, ob sie die Wahl annimmt. Ihre Tätigkeit gilt als Dienst. Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten unterstützt werden; insbesondere obliegt diese Aufgabe der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den übrigen Lehrkräften. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer ist von der Pausenaufsicht freizustellen.

4.6 Jede Verbindungslehrerin und jeder Verbindungslehrer erhält eine Pflichtstundenermäßigung von einer Wochenstunde. Wird die nach Nr. 4.2 zulässige Anzahl von Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrern nicht gewählt, so erhöht sich die Pflichtstundenermäßigung für die gewählte Lehrkraft entsprechend

5. SV-Stunde

5.1 Jede Klasse darf pro Monat eine Unterrichtsstunde dafür verwenden, um über Themen und Angelegenheiten der SV zu sprechen. In dieser Zeit können die Klassensprecher*innen auch von den SV-Sitzungen berichten.

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5.1 Den Schülerinnen und Schülern ab Klasse 5 der Vollzeitschulen ist im Monat eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit der Klasse für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde), den Schülerinnen und Schülern der Teilzeitschulen eine SV-Stunde im Quartal zu gewähren.

5.2 Ab der 8. Klasse kann die SV-Stunde von der Klasse auch ohne eine*n Lehrer*in im Raum durchgeführt werden.

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5.2 Die SV-Stunde dient der Beratung und Vorbereitung der unter Nr. 2 genannten Aufgaben in der einzelnen Klasse. An der SV-Stunde müssen alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen. In den Klassen 5 bis 7 ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zur Teilnahme an der SV-Stunde verpflichtet. Auf Einladung soll sie oder er nach Möglichkeit an der SV-Stunde der übrigen Klassen teilnehmen.
6. Veranstaltungen der SV

6.1 Veranstaltungen der SV auf dem Schulgelände sind Schulveranstaltungen. Also darf niemandem, der an der Veranstaltung teilnimmt, eine Fehlstunde aufgeschrieben werden.

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6.1 Zusammenkünfte von Organen der SV auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen.

6.2 & 6.3 Auch Veranstaltungen der SV außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn der bzw. die Schulleiter*in es erlaubt. Die Schulleitung darf es nur verbieten, wenn die Veranstaltung gefährlich ist oder wenn die Schulleitung glaubt, dass die Veranstaltung nichts mit der Schule zu tun hat.

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6.2 Sonstige Veranstaltungen der SV auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat. Auch gemeinsame Veranstaltungen von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterinnen und Schulleiter der beteiligten Schulen vorher zugestimmt haben. An diesen Veranstaltungen können auf Beschluss des Schülerrats im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen.

6.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die nach Nr. 6.2 erforderliche Zustimmung nur versagen, wenn die Veranstaltung mit einer besonderen Gefahr für Leib und Leben der Schülerinnen und Schüler verbunden ist oder wenn sie geeignet ist, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Vor der Versagung seiner Zustimmung hört die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülersprecherin oder den Schülersprecher, ihre oder seine Vertretungen sowie die Verbindungslehrerin oder den Verbindungslehrer. Stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht zu, so kann der Schülerrat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

6.4 & 6.5 Auf einer SV-Veranstaltung dürfen auch ältere Schüler*innen die Aufsicht führen. Es muss also kein*e Lehrer*in dabei sein. Die Schulleitung muss allerdings zustimmen.

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6.4 Die Ausübung der Aufsicht über die sonstigen Veranstaltungen im Sinne von Nr. 6.2 richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler. Soweit die Aufsichtsführung nicht durch Schülerinnen und Schüler selbst wahrgenommen werden kann, sollen sich hierfür Lehrkräfte zur Verfügung stellen. Im Falle der Aufsichtsführung durch Schülerinnen und Schüler betraut die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag des Schülerrats ihr oder ihm geeignet erscheinende Schülerinnen und Schüler mit der Aufsicht. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen die Eltern sich schriftlich damit einverstanden erklären.

6.5 Werden Schülerinnen und Schüler mit der Führung der Aufsicht betraut oder zur Mithilfe bei der Aufsichtsführung herangezogen, ist ihren Anordnungen von den anderen Schülerinnen und Schülern Folge zu leisten.

6.6 Die Schulleitung muss der SV Räume für ihre Arbeit zur Verfügung stellen.

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6.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der SV die für ihre Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung.
7. Berufsschulen

7.1 & 7.2 Für Schüler*innenvertretungen an Berufsschulen gibt es einige besondere Regeln.

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7.1 Zum Besuch der Berufsschule gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben, die einer Schülervertreterin oder einem Schülervertreter durch das Schulgesetz im Schülerrat und in der Schulkonferenz übertragen worden sind. Ihr oder ihm ist daher vom Betrieb die Möglichkeit zu geben, an den Sitzungen dieser Mitwirkungsgremien teilzunehmen. Die Mitgliedschaft in diesen Mitwirkungsgremien und die Einladung zu ihren Sitzungen weist die Schülervertreterin oder der Schülervertreter durch die Bestätigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der oder dem Ausbildenden bzw. dem Arbeitgeber gegenüber nach.

7.2 Veranstaltungen der SV gemäß Nr. 6.1 und 6.2 sind Berufsschulunterricht im Sinne des § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG); sie sind unbeschränkt auf die Unterrichtszeit im Rahmen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) anzurechnen, sofern sie innerhalb der für die jeweilige Klasse nach der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) vorgesehenen Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden liegen. Dabei ist unerheblich, ob diese Zahl an der einzelnen Schule aus besonderen Gründen (z.B. Lehrermangel) tatsächlich erreicht wird.

Zusammenkünfte von Organen der SV außerhalb der vorgesehenen Unterrichtsstunden sind auf die Unterrichtszeit im Rahmen des § 9 JArbSchG anzurechnen, sofern die dafür aufgewandte Zeit bei Mitgliedern des Schülerrats 3 Zeitstunden im Monat nicht übersteigt.

8. Finanzierung

8.1 & 8.2 Die Schüler*innen können ihre Schulleitung nach Geld für ihre Arbeit fragen, sie können selbst Geld einnehmen oder ihre Arbeit durch Spenden finanzieren. 

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8.1 Die Kosten der SV an der einzelnen Schule werden durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler, durch Spenden und durch freiwillige Zuwendungen des Schulträgers gedeckt.

8.2 Spenden dürfen von der SV nicht entgegengenommen werden, wenn deren Zweckbestimmung dem Auftrag der Schule widerspricht. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz.

8.3 Die SV wählt eine*n Kassenwart*in, der oder die darauf aufpasst, dass immer genügend Geld in der Kasse ist. Die SV muss erst auf einer Sitzung beschließen, dass Geld ausgegeben werden soll. Wenn ein*e Kassenwart*in gewählt wird, der oder die unter 18 Jahre alt ist, müssen seine bzw. ihre Eltern zustimmen.

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8.3 Die Verwaltung und Führung der Kasse der SV obliegt einer Person als Kassenwart, die vom Schülerrat zu benennen ist. Die Eltern einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers müssen der Benennung zustimmen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen oder Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungslegung) müssen beachtet werden. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer soll die SV bei der Kassenführung unterstützen.

8.4 Die SV wählt außerdem Kassenprüfer*innen. Diese zählen am Ende des Jahres nach, ob wirklich nur so viel Geld ausgegeben wurde, wie die SV beschlossen hat.

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8.4 Die Kassenführung wird jährlich von zwei durch den Schülerrat zu benennenden Kassenprüferinnen und/oder Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfenden erstatten dem Schülerrat Bericht.
9. Zusammenschlüsse von SVen

Es gibt auf Stadt- oder Landesebene auch SVen, die sich für alle Schüler*innen einsetzen. Weitere Informationen dazu findet ihr hier: Landesschüler*innenvertretung NRW

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Schülervertretungen können sich auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenschließen.

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Link: Schulrechts-ABC
Gesetzestext: SV-Erlass

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