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Mitbestimmung im Unterricht

Schüler*innen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben dem Recht auf Unterricht (§ 1 SchulG) haben die Schüler*innen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden (§ 42 Abs. 2 SchulG), also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird. Die Intensität der Mitbestimmung […]

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Mitarbeit

Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus allen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren zusammen, also neben der mündlichen Beteiligung (quantitativ und qualitativ) z. B. Hausaufgaben oder Referate. Die „SoMi“-Note wird einmal pro Quartal erteilt und fließt zu 50 Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100 Prozent.

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Meinungsfreiheit

Jede*r Schüler*in hat das Recht, ihre bzw. seine Meinung frei zu äußern. Meinungsäußerungen von Lehrkräften müssen als solche gekennzeichnet und dürfen nicht Bewertungsgrundlage z. B. einer Klausur sein. Kein*e Schüler*in darf wegen seiner oder ihrer Meinungsäußerung von Lehrer*innen benachteiligt werden. Die Lehrkraft darf euch mit ihrer Meinung nicht „überwältigen“ (siehe auch: Beutelsbacher Konsens) und diese

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